S a t z u n g

( aktuell
gültige Version V160219 )
§ 1 – Name und Sitz
Der Verein trägt den folgenden Vereinsnamen:
Verein zur Erhaltung historischer Landmaschinen
und Traktoren Odershausen 1989 e.V.
Der Vereinsname wird abgekürzt durch die Buchstaben VEHLT. Der Verein
hat seinen Sitz in Bad Wildungen-Odershausen. Das Geschäftsjahr ist
gleich dem Kalenderjahr. Der Verein ist in das Vereinsregister beim
Amtsgericht Fritzlar unter VR 2237 eingetragen.
§ 2 – Zweck und Ziel
Zweck und Ziel des Vereins ist die Förderung und Pflege von
Kulturwerten, insbesondere die Pflege und Erhaltung von historischen
landwirtschaftlichen Maschinen, Geräten und Traktoren.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Restaurierung, Vorführen und
Ausstellen der historischen landwirtschaftlichen Maschinen, Geräte und
Traktoren in der Öffentlichkeit, um damit technisches Interesse zu
wecken und Erfinder- und Pioniergeist zu demonstrieren.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Interessen. Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke der Abgabenverordnung 2002
(Steuerbegünstige Zwecke der Abgabenordnung).
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 – Mitgliedschaft
Mitglied können alle natürlichen, juristischen Personen sowie
Personengesellschaften werden, die an der Erfüllung der im § 2
festgelegten Zwecke mitarbeiten wollen.
Die Mitgliedschaft wird durch Abgabe einer schriftlichen
Beitrittserklärung erworben und setzt eine pünktliche Zahlung der
laufenden Mitgliedsbeiträge voraus.
§ 4 – Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft kann schriftlich mit Frist von drei Monaten zum
Ablauf des Geschäftsjahres gekündigt werden. Die Kündigung muss einem
Vorstandsmitglied zugehen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen
alle Ansprüche an den Verein.
Ein Mitglied kann durch schriftlichen Beschluss des Vorstandes und nach
vorheriger Anhörung ausgeschlossen werden, sofern ein wichtiger Grund
vorliegt wie Verstoß gegen die Satzung oder Beschlüsse des Vereins,
Zahlungsrückstand trotz schriftlicher Mahnung oder unehrenhaftes
Verhalten. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand und ist dem
Betroffenen unter Angabe des Grundes schriftlich mitzuteilen. Gegen
diesen Beschluss kann der Betroffene binnen 14 Tagen schriftlich
Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über diese Beschwerde entscheidet
endgültig die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Das
ausgeschlossene Mitglied hat bis zum Zeitpunkt des Ausschlusses seine
Verpflichtungen dem Verein gegenüber voll und ganz zu erfüllen.
Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tode, bei juristischen Personen und Personengesellschaften durch deren Auflösung.
§ 5 – Beitragspflicht der Mitglieder
Der Beitrag (Jahresbeitrag) wird vom Vorstand festgelegt und von der
Mitgliederversammlung genehmigt. Der Beitrag ist eine Bringschuld und
im Voraus fällig. Im Bedarfsfall, nach näherer Bestimmung durch die
Mitgliederversammlung, können Umlagen erhoben werden.
§ 6 – Organe
Die Organe des VEHLT sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 – Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus (gesetzliche Vertreter)
der oder dem ersten Vorsitzenden
der oder dem zweiten Vorsitzenden
der oder dem ersten und zweiten Kassierer(in)
der oder dem Schriftführer(in)
den drei Gerätewarten
Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam, darunter
immer der erste Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Vereinsintern
gilt die Vertretung durch den zweiten Vorsitzenden mit einem weiteren
Vorstandsmitglied und ist nur im Falle der Verhinderung des
ersten Vorsitzenden zulässig.
Die Aufgabe des Vorstandes ist die Erledigung der laufenden Geschäfte
und die Weitergabe von Beschlüssen und aktuellen Informationen an die
Mitglieder.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder
anwesend sind. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des ersten
Vorsitzenden maßgebend.
Es ist ein Protokoll zu führen, das von fünf Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
Der Gesamtvorstand wird mit Stimmenmehrheit für die Dauer von drei
Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die gewählten
Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Der erste
Vorsitzende und die drei Gerätewarte müssen zur fachlichen Beratung der
Mitglieder in der Lage sein. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig
aus seinem Amt aus. kann sich der Vorstand durch Beschluss aus den
Reihen der Vereinsmitglieder ergänzen, wobei deren Amt bei der nächsten
Neuwahl endet.
Es bleibt dem Verein vorbehalten, einen Ehrenvorsitzenden zu wählen. Die Wahl erfolgt mit Dreiviertel-Mehrheit.
§ 8 – Mitgliederversammlung
Im Jahr soll mindestens einmal eine ordentliche Hauptversammlung
stattfinden. Sie wird durch den Vorstand drei Wochen vorher durch
einfachen Brief einberufen. Sie hat folgende Aufgaben:
➢ Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichts über das zurück liegende Geschäftsjahr
➢ Kassenbericht durch den Kassierer
➢ Die Mitgliederversammlung nimmt Rechenschafts-,
Kassen- und Prüfungsberichte entgegen und erteilt dem Vorstand
Entlastung
➢ Die Wahl zweier Kassenprüfer und einer Ersatzperson
für die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl einer dieser beiden ist
möglich.
➢ Wahl eines neuen Vorstandes falls erforderlich
Über den Verlauf der Mitgliedersammlung ist eine Niederschrift
anzufertigen. Diese Niederschrift ist vom Vorsitzenden oder dessen
Stellvertreter, dem Schriftführer oder einem von der
Mitgliederversammlung bestellten Mitglied zu unterschreiben.
§ 9 – Ausschüsse und Referate
Zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten kann der Vorstand Ausschüsse
und Referenten bestellen. Sie haben kein Stimmrecht. Die Mitglieder des
Vorstands, der Ausschüsse und die Fachreferenten dürfen außer den ihnen
entstandenen Kosten für die Wahrnehmung der satzungsgemäßen Aufgaben
keine Zuwendung erhalten. Es darf keine Person durch
Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt
werden.
§ 10 – Finanzen
Die einkommenden Beträge und sonstige Finanzmittel sind aufgrund eines
Vorstandsbeschlusses ausschließlich für die Zwecke des VEHLT zu
verwenden. Eventuelle Überschüsse aus Veranstaltungen usw. dürfen nur
für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer haben die
Einnahmen und Ausgaben sachlich und rechnerisch zu prüfen und über das
Ergebnis in der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 11 – Abstimmung
Sofern dem Gesetz oder der Satzung nichts entgegensteht, werden alle
Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder wirksam.
Juristische Personen können Bevollmächtigte entsenden. Soll eine
Abstimmung geheim erfolgen, so müssen mindestens fünf Mitglieder einen
entsprechenden Antrag stellen. Auch der Versammlungsleiter kann
bestimmen, dass eine Abstimmung geheim erfolgen soll. Die Wahl zum
Vorstand erfolgt in geheimer Abstimmung. Sie kann in offener Abstimmung
durchgeführt werden, sofern kein stimmberechtigtes Mitglied
widerspricht.
§ 12 – Außerordentliche Mitgliedersammlung
Der Vorstand kann von sich aus nach einem begründeten Antrag eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie hat binnen sechs
Wochen stattzufinden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand
einberufen werden, wenn mindestens zehn Mitglieder einen schriftlich
begründeten Antrag stellen.
§ 13 – Satzungsänderung
Satzungsänderungen müssen auf der Tagesordnung der
Mitgliederversammlung angekündigt werden. Anträge auf Änderung der
Satzung können vom Vorstand oder von mindestens zehn Mitgliedern
gestellt werden. Dem Antrag ist statt gegeben, wenn in der
Hauptversammlung dreiviertel der anwesenden Mitglieder dafür stimmen.
§ 14 – Auflösung
Die Auflösung des Vereins VEHLT bedarf des Beschlusses einer besonders
zu diesem Zweck durch Einladung einberufenen Mitgliederversammlung. Die
Einberufungsfrist beträgt vier Wochen. Diese Mitgliederversammlung ist
nur beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Vereinsmitglieder anwesend
sind. Zur Beschlussfassung ist eine Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden
Mitglieder erforderlich. In allen anderen Fällen ist eine zweite
Versammlung innerhalb einer Frist von vier Wochen mit gleicher
Tagesordnung durchzuführen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der
Anwesenden mit einfacher Mehrheit beschließen kann. Eine Liquidation
erfolgt durch den letzten Vorstand.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt
Bad Wildungen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden hat.
§ 15 – Satzungsfassung
Die erste Fassung der Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 28.01.1989 beschlossen und einstimmig genehmigt.
Die zweite überarbeitete Fassung wurde am 02.02.2007 beschlossen und einstimmig angenommen.
Die dritte überarbeitete Fassung wurde am 19.02.2016 beschlossen und einstimmig angenommen. Sie tritt sofort in Kraft.
Bad Wildungen-Odershausen, den 19. Februar 2016
Der Vorstand