S a t z u n g


( aktuell gültige Version V160219 )

§ 1 – Name und Sitz

Der Verein trägt den folgenden Vereinsnamen:

Verein zur Erhaltung historischer Landmaschinen
und Traktoren Odershausen 1989 e.V.

Der Vereinsname wird abgekürzt durch die Buchstaben VEHLT. Der Verein hat seinen Sitz in Bad Wildungen-Odershausen. Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Fritzlar unter VR 2237 eingetragen.

§ 2 – Zweck und Ziel

Zweck und Ziel des Vereins ist die Förderung und Pflege von Kulturwerten, insbesondere die Pflege und Erhaltung von historischen landwirtschaftlichen Maschinen, Geräten und Traktoren.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Restaurierung, Vorführen und Ausstellen der historischen landwirtschaftlichen Maschinen, Geräte und Traktoren in der Öffentlichkeit, um damit technisches Interesse zu wecken und Erfinder- und Pioniergeist zu demonstrieren.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke der Abgabenverordnung 2002 (Steuerbegünstige Zwecke der Abgabenordnung).

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 – Mitgliedschaft

Mitglied können alle natürlichen, juristischen Personen sowie Personengesellschaften werden, die an der Erfüllung der im § 2 festgelegten Zwecke mitarbeiten wollen.

Die Mitgliedschaft wird durch Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung erworben und setzt eine pünktliche Zahlung der laufenden Mitgliedsbeiträge voraus.

§ 4 – Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft kann schriftlich mit Frist von drei Monaten zum Ablauf des Geschäftsjahres gekündigt werden. Die Kündigung muss einem Vorstandsmitglied zugehen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.

Ein Mitglied kann durch schriftlichen Beschluss des Vorstandes und nach vorheriger Anhörung ausgeschlossen werden, sofern ein wichtiger Grund vorliegt wie Verstoß gegen die Satzung oder Beschlüsse des Vereins, Zahlungsrückstand trotz schriftlicher Mahnung oder unehrenhaftes Verhalten. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand und ist dem Betroffenen unter Angabe des Grundes schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss kann der Betroffene binnen 14 Tagen schriftlich Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über diese Beschwerde entscheidet endgültig die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Das ausgeschlossene Mitglied hat bis zum Zeitpunkt des Ausschlusses seine Verpflichtungen dem Verein gegenüber voll und ganz zu erfüllen.

Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tode, bei juristischen Personen und Personengesellschaften durch deren Auflösung.

§ 5 – Beitragspflicht der Mitglieder

Der Beitrag (Jahresbeitrag) wird vom Vorstand festgelegt und von der Mitgliederversammlung genehmigt. Der Beitrag ist eine Bringschuld und im Voraus fällig. Im Bedarfsfall, nach näherer Bestimmung durch die Mitgliederversammlung, können Umlagen erhoben werden.

§ 6 – Organe

Die Organe des VEHLT sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 – Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus (gesetzliche Vertreter)
der oder dem ersten Vorsitzenden
der oder dem zweiten Vorsitzenden
der oder dem ersten und zweiten Kassierer(in)
der oder dem Schriftführer(in)
den drei Gerätewarten

Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam, darunter immer der erste Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Vereinsintern gilt die Vertretung durch den zweiten Vorsitzenden mit einem weiteren Vorstandsmitglied  und ist nur im Falle der Verhinderung des ersten Vorsitzenden zulässig.

Die Aufgabe des Vorstandes ist die Erledigung der laufenden Geschäfte und die Weitergabe von Beschlüssen und aktuellen Informationen an die Mitglieder.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des ersten Vorsitzenden maßgebend.

Es ist ein Protokoll zu führen, das von fünf Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.

Der Gesamtvorstand wird mit Stimmenmehrheit für die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die gewählten Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Der erste Vorsitzende und die drei Gerätewarte müssen zur fachlichen Beratung der Mitglieder in der Lage sein. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus seinem Amt aus. kann sich der Vorstand durch Beschluss aus den Reihen der Vereinsmitglieder ergänzen, wobei deren Amt bei der nächsten Neuwahl endet.

Es bleibt dem Verein vorbehalten, einen Ehrenvorsitzenden zu wählen. Die Wahl erfolgt mit Dreiviertel-Mehrheit.

§ 8 – Mitgliederversammlung

Im Jahr soll mindestens einmal eine ordentliche Hauptversammlung stattfinden. Sie wird durch den Vorstand drei Wochen vorher durch einfachen Brief einberufen. Sie hat folgende Aufgaben:

➢    Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichts über das zurück liegende Geschäftsjahr
➢    Kassenbericht durch den Kassierer
➢    Die Mitgliederversammlung nimmt Rechenschafts-, Kassen- und Prüfungsberichte entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung
➢    Die Wahl zweier Kassenprüfer und einer Ersatzperson für die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl einer dieser beiden ist möglich.
➢    Wahl eines neuen Vorstandes falls erforderlich

Über den Verlauf der Mitgliedersammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese Niederschrift ist vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter, dem Schriftführer oder einem von der Mitgliederversammlung bestellten Mitglied zu unterschreiben.

§ 9 – Ausschüsse und Referate

Zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten kann der Vorstand Ausschüsse und Referenten bestellen. Sie haben kein Stimmrecht. Die Mitglieder des Vorstands, der Ausschüsse und die Fachreferenten dürfen außer den ihnen entstandenen Kosten für die Wahrnehmung der satzungsgemäßen Aufgaben keine Zuwendung erhalten. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

§ 10 – Finanzen

Die einkommenden Beträge und sonstige Finanzmittel sind aufgrund eines Vorstandsbeschlusses ausschließlich für die Zwecke des VEHLT zu verwenden. Eventuelle Überschüsse aus Veranstaltungen usw. dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer haben die Einnahmen und Ausgaben sachlich und rechnerisch zu prüfen und über das Ergebnis in der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 11 – Abstimmung

Sofern dem Gesetz oder der Satzung nichts entgegensteht, werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder wirksam. Juristische Personen können Bevollmächtigte entsenden. Soll eine Abstimmung geheim erfolgen, so müssen mindestens fünf Mitglieder einen entsprechenden Antrag stellen. Auch der Versammlungsleiter kann bestimmen, dass eine Abstimmung geheim erfolgen soll. Die Wahl zum Vorstand erfolgt in geheimer Abstimmung. Sie kann in offener Abstimmung durchgeführt werden, sofern kein stimmberechtigtes Mitglied widerspricht.

§ 12 – Außerordentliche Mitgliedersammlung

Der Vorstand kann von sich aus nach einem begründeten Antrag eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie hat binnen sechs Wochen stattzufinden.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens zehn Mitglieder einen schriftlich begründeten Antrag stellen.

§ 13 – Satzungsänderung

Satzungsänderungen müssen auf der Tagesordnung der Mitgliederversammlung angekündigt werden. Anträge auf Änderung der Satzung können vom Vorstand oder von mindestens zehn Mitgliedern gestellt werden. Dem Antrag ist statt gegeben, wenn in der Hauptversammlung dreiviertel der anwesenden Mitglieder dafür stimmen.

§ 14 – Auflösung

Die Auflösung des Vereins VEHLT bedarf des Beschlusses einer besonders zu diesem Zweck durch Einladung einberufenen Mitgliederversammlung. Die Einberufungsfrist beträgt vier Wochen. Diese Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Vereinsmitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfassung ist eine Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. In allen anderen Fällen ist eine zweite Versammlung innerhalb einer Frist von vier Wochen mit gleicher Tagesordnung durchzuführen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit einfacher Mehrheit beschließen kann. Eine Liquidation erfolgt durch den letzten Vorstand.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bad Wildungen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 15 – Satzungsfassung

Die erste Fassung der Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 28.01.1989 beschlossen und einstimmig genehmigt.

Die zweite überarbeitete Fassung wurde am 02.02.2007 beschlossen und einstimmig angenommen.

Die dritte überarbeitete Fassung wurde am 19.02.2016 beschlossen und einstimmig angenommen. Sie tritt sofort in Kraft.


Bad Wildungen-Odershausen, den 19. Februar 2016



Der Vorstand